Sozialfonds DFG

Verein zur Errichtung des Sozialfonds Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigungsgewerbe

Arbeitsunfallunterstützung (AUU)

Voraussetzungen:

 

• Das Arbeitsverhältnis des/der FörderungswerberIn bzw. im Todesfall jenes des/der
Verstorbenen muss dem Geltungsbereich des KV DFG angehören oder angehört habe
• Eine AUU wird nur im Zusammenhang mit einem bestätigten Arbeitsunfall gewährt
Bei Krankenstands Beginn bzw. im Todesfall muss ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorgelegen haben.

Die Antragstellung kann ab dem 25. Tag des Krankenstandes und muss spätestens
binnen 6 Monaten ab Ende des Krankenstandes oder ab Feststellung des Arbeitsunfalls
durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt oder ab Todesfall erfolgen. Das am spätesten eingetretene fristauslösende Ereignis löst den Lauf der sechsmonatigen Frist aus.

Von dem/der FörderungswerberIn vorzulegende Nachweise im Krankheitsfall:

    - amtlicher Lichtbildausweis
    - Versicherungsdatenauszug ÖGK
    - Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfall)
    - Letzte Lohnabrechnung bzw. Endabrechnung

Im Todesfall kann eine der folgenden Personen FörderungswerberInnen sein:

  • Ehefrau/ Ehemann,
  • eingetragene/r Partner/in,
  • Lebensgefährte/in, sofern er/sie zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 ABGB),
  • unterhaltsberechtigtes Kind (Wahl- oder Pflegekind)
  • ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin (§ 16 UrlG)

Im Todesfall von dem/der FörderungswerberIn vorzulegende Nachweise:
Nachweise über den Status als FörderungswerberIn

  • amtlicher Lichtbildausweis des Förderungswerbers/ der Förderungswerberin
  • amtlicher Lichtbildausweis des/der Verstorbenen
  • Versicherungsdatenauszug ÖGK des/der Verstorbenen
  • Sterbeurkunde
  • Unfallsmeldung

Der antragstellenden Person wird der Betrag auf Basis ihrer Angaben ausgezahlt. Bei Antragstellung ist gegenüber dem Sozialfonds wahrheitsgemäß schriftlich zu erklären, ob bzw. wie viele weitere anspruchsberechtigte Personen existieren und der/die Förderwerber(in) hat schriftlich zu erklären, dass der Sozialfonds seine/ihre Kontaktdaten und die Auszahlungshöhe einem/einer allfälligen weiteren nicht von ihm bekanntgegebenen Anspruchsberechtigten durch den Sozialfonds bekanntgegeben werden dürfen.

Höhe der finanziellen Zuwendungen:

Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt je nach durchgehender Gesamtdauer des Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes:

  • Betrag ab dem 25. Krankenstands Tag: € 200,--
  • zusätzlicher Betrag ab dem 56. Krankenstands Tag: € 400,--
  • zusätzlicher Betrag bei mehr als 4 Monaten Krankenstand: € 600,--
  • zusätzlicher Betrag bei mehr als 6 Monaten Krankenstand: € 600,--

Das bedeutet, nach mehr als 6 Monaten Krankenstand beträgt die finanzielle Zuwendung maximal € 1.800,--


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Verstirbt der/die ArbeitnehmerIn aufgrund eines Arbeitsunfalls beträgt die Höhe der

 

finanziellen Zuwendung € 4.000,--

 

 

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