Arbeitsunfallunterstützung (AUU)
Voraussetzungen:
• Das Arbeitsverhältnis des/der FörderungswerberIn bzw. im Todesfall jenes des/der
Verstorbenen muss dem Geltungsbereich des KV DFG angehören oder angehört habe
• Eine AUU wird nur im Zusammenhang mit einem bestätigten Arbeitsunfall gewährt
Bei Krankenstands Beginn bzw. im Todesfall muss ein aufrechtes Arbeitsverhältnis vorgelegen haben.
Die Antragstellung kann ab dem 24. Tag des Krankenstandes und muss spätestens binnen 3 Monaten ab Ende des Krankenstandes erfolgen bzw. ab Feststellung des Arbeitsunfalls durch die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt bzw. ab Todesfall.
Von dem/der FörderungswerberIn vorzulegende Nachweise im Krankheitsfall:
- - amtlicher Lichtbildausweis
- Versicherungsdatenauszug ÖGK
- Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfall)
- Letzter Dienstzettel oder Arbeitsvertrag
- Letzte Lohnabrechnung bzw. Endabrechnung
Im Todesfall kann eine der folgenden Personen FörderungswerberInnen sein:
- Ehefrau/ Ehemann,
- eingetragene/r Partner/in,
- Lebensgefährte/in, sofern er/sie zumindest in den letzten drei Jahren vor dem Tod des/der Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt hat (§ 748 ABGB),
- unterhaltsberechtigtes Kind (Wahl- oder Pflegekind)
- ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin oder des Lebensgefährten/der Lebensgefährtin (§ 16 UrlG)
Im Todesfall von dem/der FörderungswerberIn vorzulegende Nachweise:
Nachweise über den Status als FörderungswerberIn
- amtlicher Lichtbildausweis des Förderungswerbers/ der Förderungswerberin
- amtlicher Lichtbildausweis des/der Verstorbenen
- Versicherungsdatenauszug ÖGK des/der Verstorbenen
- Sterbeurkunde
- Unfallsmeldung
Der antragstellenden Person wird der Betrag auf Basis ihrer Angaben ausgezahlt. Bei Antragstellung ist gegenüber dem Sozialfonds wahrheitsgemäß schriftlich zu erklären, ob bzw. wie viele weitere anspruchsberechtigte Personen existieren und der/die Förderwerber(in) hat schriftlich zu erklären, dass der Sozialfonds seine/ihre Kontaktdaten und die Auszahlungshöhe einem/einer allfälligen weiteren nicht von ihm bekanntgegebenen Anspruchsberechtigten durch den Sozialfonds bekanntgegeben werden dürfen.
Höhe der finanziellen Zuwendungen:
Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt je nach durchgehender Gesamtdauer des Krankenstandes im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes:
- Betrag ab dem 24. Krankenstands Tag: € 200,--
- zusätzlicher Betrag ab dem 56. Krankenstands Tag: € 400,--
- zusätzlicher Betrag bei mehr als 4 Monaten Krankenstand: € 600,--
- zusätzlicher Betrag bei mehr als 6 Monaten Krankenstand: € 600,--
Das bedeutet, nach mehr als 6 Monaten Krankenstand beträgt die finanzielle Zuwendung maximal € 1.800,--